|
Finanzierung (3. Kapitel) |
|
|
Beitragsberechtigung und Formen von Finanzhilfen (1. Abschnitt) |
Dieser Abschnitt schafft die rechtliche Grundlage für die Finanzhilfen an die Universitätskantone und an die beitragsberechtigten universitären Institutionen.
Artikel 11: Voraussetzungen
In den ersten beiden Absätzen wird definiert, was unter einer Universität oder einer universitären Institution (Institution) verstanden wird. Damit wird festgelegt, welche Minimalanforderungen an eine Institution von Seiten des Bundes gestellt werden, damit sie überhaupt in den Kreis der Beitragsberechtigten aufgenommen werden kann. Die Definition beitragsberechtigter Universitäten entspricht jener der bisherigen Hochschulförderungsgesetze von 1968 und 1991. Auf die Nennung der beitragsberechtigten acht kantonalen Universitäten Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuenburg, St. Gallen und Zürich wird im Gesetz verzichtet, doch erfüllen sie allesamt die in Artikel 11 angeführten Beitragsbedingungen. Sie gelten damit weiterhin als beitragsberechtigt. Die Beitragsberechtigung der bisher nach HFG anerkannten Universitätsinstitutionen (vgl. Ziff. 141) ist - wie vor jeder neuen Beitragsperiode - von der Schweizerischen Hochschulkonferenz im Auftrag des Bundes überprüft worden; auch sie erfüllen weiterhin die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Bedingungen. Wie bereits im geltenden Hochschulförderungsgesetz kann der Kreis der beitragsberechtigten Institutionen erweitert werden.
Neu werden in Absatz 3 zusätzliche Anforderungen definiert, welche an die Gewährung von Finanzhilfen gekoppelt sind. Die Kantone haben im Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich zugesagt, dass der Bund seine Subventionen an Bedingungen knüpfen könne. Finanzhilfen können nur dann gewährt werden, wenn qualitativ hochstehende Leistungen erbracht werden, wenn die Beitragsempfänger gesamtschweizerisch zusammenarbeiten und wenn sie Massnahmen treffen zur Verbesserung der studentischen Mobilität. Diese Massnahmen betreffen vor allem die Einführung eines Systems für die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen (beispielsweise das europäische Kreditsystem ECTS). Weiter sind die Universitäten und Institutionen gefordert, geeignete Massnahmen zu treffen, um die erzielten Forschungsergebnisse besser umzusetzen.
Artikel 12: Verfahren
Wie bereits heute der Fall, entscheidet der Bundesrat über die Beitragsberechtigung, jedoch nicht ohne vorgängig den Trägerkanton und die Schweizerische Universitätskonferenz angehört zu haben. Der Bundesrat wird aufgrund der herrschenden Hochschuldichte in der Schweiz eine gewisse Zurückhaltung üben bei der Ausrichtung von Beiträgen an neue Institutionen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 11 an sich erfüllen.
|
Finanzhilfen (2. Abschnitt) |
Artikel 13: Beitragsarten und Bewilligungsverfahren
Dieser Artikel enthält eine Übersicht über die Beitragsarten: Grundbeiträge, Investitionsbeiträge und neu die projektgebundenen Beiträge. Die definitive Festlegung der Grundbeiträge und der Beschluss über die Investitionsbeiträge sind wie bisher Sache des Bundes.
Derselbe Artikel ermöglicht ferner die Bundesbeteiligung (maximal 50%) an gemeinsamen Verwaltungseinrichtungen wie der Schweizerischen Universitätskonferenz oder der Zentralstelle für Hochschulwesen und entspricht bisherigem Recht. Es ist geplant, mit diesen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
|
Grundbeiträge (3. Abschnitt) |
Der Wechsel von aufwandorientierten zu leistungsorientierten Grundbeiträgen wurde im Vernehmlassungsverfahren grundsätzlich begrüsst, doch wurden die möglichen Bemessungskriterien und Indikatoren im einzelnen unterschiedlich beurteilt. Ein daraufhin neu erarbeitetes leistungsorientiertes Allokationsmodell ermöglicht eine grössere Transparenz der Finanzströme und der in Lehre und Forschung erbrachten Leistungen. Danach werden die Leistungen einer Universität im Bereich der Lehre durch einen Beitrag pro Studierenden (per capita Beitrag) unterstützt (Art. 15, Abs. 2), wobei dieselben Regelstudienzeiten wie in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) gelten (12 Semester bzw. für die Medizin 16 Semester). Damit soll den Universitäten ein Anreiz gegeben werden, durch eine straffere Organisation der Veranstaltungen und Prüfungsverfahren die Studierenden zu einem möglichst frühen Studienabschluss zu ermutigen. Die Bundesbeiträge pro Studierenden werden analog der IUV nach drei Fakultätsgruppen differenziert und berücksichtigen die relativen Kostendifferenzen. Damit kann grundsätzlich von normierten Kosten pro Fakultätsgruppe ausgegangen werden.
Für die Messung der Forschungsleistungen werden grundsätzlich diejenigen Mittel herangezogen, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds, aus den EU-Krediten oder von privater Seite erhalten (Art. 15, Abs. 3). Alle diese Mittel werden im Wettbewerb vergeben. Es handelt sich also um Grössen, welche sich auf Leistungen beziehen, die vorgängig über andere Verfahren (Peer Review) qualitativ bereits beurteilt worden sind.
Andere Indikatoren wurden ebenfalls erörtert, aber aus verschiedenen Gründen verworfen. So können bspw. Publikations- und Zitationsindexe zwar für Teilbereiche der naturwissenschaftlichen Forschung verwendet werden, sind aber für die Geistes- und Sozialwissenschaften ungeeignet, weil sich die Publikations- und Arbeitsweise in den Geistes- und Sozialwissenschaften erheblich von derjenigen in den Naturwissenschaften unterscheidet.
Aufgrund verschiedener Modellrechnungen und aufgrund der Diskussionen, die mit den Universitätskantonen geführt worden sind, besteht Einigkeit, dass die vorhandenen Mittel zwischen Lehre und Forschung grundsätzlich im Verhältnis von 70:30 aufgeteilt werden.
Als weitere Bemessungsgrösse werden die ausländischen Studierenden in die Modellierung aufgenommen, da bei dieser Gruppe von Studierenden der horizontale Finanzausgleich, wie er in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV; Ziff. 141) vorgesehen ist, nicht zum Tragen kommt, und weil der Bund für diese Studierenden aufgrund seiner aussenpolitischen Zuständigkeit eine besondere Verantwortung hat. Im Bemessungsanteil für die Lehre sind daher 10 Prozent als Entschädigung für ausländische Studierende enthalten (Art. 15 Abs. 4).
Im Vernehmlassungsverfahren wurde namentlich seitens einiger Universitätskantone verlangt, die kantonale Finanzkraft weiterhin zu berücksichtigen. Ferner haben sich mehrere betroffene Universitätskantone für die Beibehaltung von Artikel 5 Absatz 2 des heutigen Hochschulförderungsgesetzes eingesetzt. Dieser besagt, dass 20 Prozent eines Jahresanteils der Grundbeiträge nach Massgabe des Verhältnisses der Zahl der Studierenden einer Universität mit Wohnsitz ausserhalb ihres Trägerkantons zur Wohnbevölkerung des Trägerkantons verteilt wird. Je nach Interessenlage haben die Universitätskantone zu beiden Anliegen bis zuletzt eine unterschiedliche Auffassung vertreten.
Die Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone bei der Verteilung der Grundbeiträge beeinträchtigt das System, indem die beabsichtigten Effekte der Leistungsorientierung teilweise wieder aufgehoben werden. Wir schlagen deshalb vor, darauf zu verzichten. Sie wird im übrigen auch bei den Betriebsbeiträgen der Fachhochschulen nicht angewandt.
Was den Artikel 5 Absatz 2 des heute geltenden Hochschulförderungsgesetzes betrifft (Verteilung von 20 Prozent der Mittel im Verhältnis der Wohnbevölkerung des Universitätskantons zu den Studierenden ausserhalb des Trägerkantons), so wurde dieser 1971 in das geltende Gesetz aufgenommen, um jene Kantone im Sinne eines Lastenausgleiches zu entschädigen, die besonders viele Studierende von Nichthochschulkantonen aufnehmen. Die Interkantonale Universitätsvereinbarung (Ziff. 141) hat nun aber in hohem Masse diese Funktion übernommen.
Modellrechnungen über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen zur Verteilung der Grundbeiträge zeigen, dass es zu teilweise nicht unbeachtlichen Verschiebungen unter den Universitätskantonen kommen kann. Die Nichtberücksichtigung der Finanzkraft wirkt sich besonders nachteilig für die Kantone Waadt und Bern aus. Die Aufhebung von Artikel 5, Absatz 2 des geltenden HFG geht vor allem zu Lasten der Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Neuenburg und St. Gallen, die letzteren drei werden zusätzlich auch durch den Wegfall des Kriteriums der Finanzkraft betroffen. Grössere Verluste für die einzelnen Kantone liessen sich nur durch Erhöhung der Grundbeiträge um rund 35 Millionen im Jahr vermeiden, was aber angesichts der Finanzlage des Bundes im Augenblick nicht möglich ist.
Wir beantragen Ihnen deshalb, die Möglichkeit vorzusehen, dass - vorgängig der leistungsbezogenen Finanzierung - bis 6 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel gezielt zugunsten jener kleineren und mittleren Universitäten eingesetzt werden können, die sich durch den Systemwechsel (Aufhebung der Finanzkraft, Verzicht auf die Berücksichtigung der ausserkantonalen Studierenden) mit besonders grossen Schwierigkeiten konfrontiert sehen (Art. 15, Abs. 5). Diese Bestimmung würde es auch gestatten, rasch auf heute nicht vorhersehbare, unerwünschte Effekte zu reagieren, die bei einem so weitreichenden Systemwechsel nie mit letzter Sicherheit auszuschliessen sind. Am Ende der Beitragsperiode wird sich beurteilen lassen, ob diese Bestimmung weiterhin notwendig ist. Im übrigen ist vorgesehen, das neue System schrittweise einzuführen (Art. 27), um den Universitäten genügend Zeit zu geben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen. Artikel 16 sieht vor, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung regelt. Er legt die notwendigen Berechnungsgrundlagen fest. Dabei werden auch Prozentanteile für Lehre und Forschung festgesetzt.
Die Regelung der Unterstützung der beitragsberechtigten Institutionen (Art. 17) entspricht bisherigem Recht.
|
Investitionsbeiträge (4. Abschnitt) |
Die Investitionsbeiträge werden insbesondere auf kantonalen Wunsch hin weitergeführt, allerdings in verwesentlichter Form. Es werden Mindestaufwandgrenzen festgelegt, um die Subventionierung hochschulpolitisch unbedeutender Investitionen zu vermeiden und mit den knappen Mitteln nur diejenigen Vorhaben zu unterstützen, die der Lehre und der Forschung sowie wichtigen Infrastrukturvorhaben zugute kommen. Voraussetzung für die Gewährung von Investitionsbeiträgen ist weiterhin die erfolgte Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Universitäten.
Die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen wie auch das Auszahlungsverfahren wird der Bundesrat regeln; er wird sich dabei weitgehend vom bisherigen Recht leiten lassen. Über die Gesuche entscheidet wie bis anhin das Departement.
|
Projektgebundene Beiträge (5. Abschnitt) |
Mit dieser neu zu schaffenden Beitragsart sollen universitäre Kooperationsprojekte und Innovationsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützt werden. Die Beschlussfassung und die Projekte, welche über diese Beiträge finanziert werden, sind in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b sowie unter Ziffer 141.2 beschrieben. Wir gehen davon aus, dass sich die Kantone jeweils mit einem angemessenen Beitrag (30-50%) an diesen Projekten beteiligen. Wir verzichten ausdrücklich darauf, im Gesetz einen Prozentsatz festzuschreiben, um im Einzelfall eine grösstmögliche Flexibilität zu gewährleisten. Die Berechnung der Eigenleistungen wird in einer Bundesratsverordnung geregelt. In der Verordnung wird auch festgehalten, dass im Einzelfall ausnahmsweise von einer Eigenleistung der Begünstigten abgesehen werden kann.